UMA's Definition.
|
Was versteht man unter UMA?
Personen mit einem erhöhten Schutzbedarf
Minderjährige Asylsuchende ohne Begleitung (UMA) sind aufgrund ihres jugendlichen Alters besonders anfällig. Sie haben oft traumatische Erfahrungen vor und während ihrer Flucht erlebt und stehen nun in der Schweiz alleine vor einer ungewissen Zukunft und einem komplexen Asylverfahren. Ihre Gründe für die Flucht können spezifisch sein, wie etwa die Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten oder erzwungene Ehen. Gemäß den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention sind UMA Kinder und müssen von der Schweiz entsprechend behandelt werden. Das schweizerische Asylrecht sieht gezielte Maßnahmen zur Betreuung und Unterstützung dieser Personengruppe vor.
Unterbringung, Betreuung und Repräsentation
Während des Asylverfahrens werden UMA´s in Bundesasylzentren (BAZ) untergebracht. Dort erhalten asylsuchende Kinder und Jugendliche in der Regel separate Zimmer, die nach Geschlechtern getrennt sind und von den Erwachsenen getrennt sind. UMA unter 12 Jahren werden normalerweise in spezialisierten Einrichtungen oder in Pflegefamilien in den verschiedenen Kantonen untergebracht.
Im Rahmen ihres Asylverfahrens haben UMA das Recht auf eine Vertrauensperson. Im beschleunigten Verfahren übernehmen die zugewiesenen Rechtsvertreter neben ihrer eigentlichen Funktion im Asylverfahren auch diese Rolle als Vertrauensperson. Die Doppelfunktion und die dafür zur Verfügung stehenden Ressourcen stellen die Vertrauenspersonen oft vor Herausforderungen. Gemeinsam mit den Sozialpädagogen und -pädagoginnen, die in der Betreuung tätig sind, übernehmen sie faktisch die elterliche Fürsorge. Nach der Zuweisung zu einem Kanton wird oft eine Beistandschaft eingerichtet.
Bildung
Gemäß der Schweizer Bundesverfassung haben alle schulpflichtigen Kinder Anspruch auf eine kostenlose Grundbildung. In Bundesasylzentren wird normalerweise interner Unterricht angeboten, der von Lehrkräften aus den Kantonen durchgeführt wird. Die Regelungen für den Zugang zur Bildung variieren je nach Kanton. Der Zugang zur Bildung für asylsuchende Jugendliche ab 16 Jahren wird oft nicht systematisch gewährleistet, insbesondere während ihres Aufenthalts in Bundesasylzentren.
Asylverfahren
Die Asylanträge von UMA müssen gemäß dem Asylgesetz vorrangig behandelt werden, weshalb die meisten Anträge im beschleunigten Verfahren entschieden werden.
Für Kinder ohne gültige Identitätspapiere gestaltet es sich schwierig, ihr Alter nachzuweisen. Wenn Zweifel an der Altersangabe bestehen, versuchen die Behörden, durch medizinische Untersuchungen eine Altersbestimmung vorzunehmen. Diese Untersuchungen sind jedoch wissenschaftlich umstritten und bedeuten oft eine zusätzliche Belastung für die Kinder.
Bei einem positiven Asylbescheid oder einer vorläufigen Aufnahme werden UMA einem bestimmten Kanton zugewiesen.
UMA dürfen nur dann abgeschoben werden, wenn sichergestellt ist, dass sie entweder von ihrer Familie oder einer Institution aufgenommen werden können. Andernfalls müssen sie vorläufig aufgenommen werden.
Im Falle eines negativen Asylbescheids mit angeordneter Abschiebehaft können UMA abgeschoben werden, wobei die Behörden auch Zwangsmittel einsetzen können. Tatsächlich erlaubt das Schweizer Recht die Anordnung einer ausländerrechtlichen Administrativhaft von bis zu zwölf Monaten für Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren.
Dafür setze ich mich ein:
Ressourcen für Vertrauenspersonen
Kinder, die ohne Begleitung sind, brauchen eine Vertrauensperson, der sie sich anvertrauen können. Hierfür müssen ausreichende Ressourcen vorhanden sein. Die notwendigen Schutzmaßnahmen für Kinder müssen von den Behörden bereits während des beschleunigten Asylverfahrens ergriffen werden.
Betreuung durch mich als qualifizierte Fachkraft
Kinder und Jugendliche, die sich ohne Eltern oder enge Bezugspersonen in der Schweiz befinden, tragen eine besondere Last. Ihre Betreuung muss durch Fachkräfte gewährleistet sein, die über interkulturelle Kompetenzen verfügen und in der Behandlung von Traumata geschult sind.
Zugang zu Grund- und Berufsbildung
Jedes Kind und Jugendlicher hat das Recht auf gleiche Bildungsmöglichkeiten. Der Unterricht sollte vorzugsweise an öffentlichen Schulen angeboten werden, da dies die Integration fördert. Es ist auch wichtig, Bildungsmöglichkeiten für Jugendliche ab 16 Jahren in Bundesasylzentren bereitzustellen und sie bei der späteren Suche nach Ausbildungsplätzen zu unterstützen.
Minderjährige Asylsuchende ohne Begleitung (UMA) sind aufgrund ihres jugendlichen Alters besonders anfällig. Sie haben oft traumatische Erfahrungen vor und während ihrer Flucht erlebt und stehen nun in der Schweiz alleine vor einer ungewissen Zukunft und einem komplexen Asylverfahren. Ihre Gründe für die Flucht können spezifisch sein, wie etwa die Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten oder erzwungene Ehen. Gemäß den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention sind UMA Kinder und müssen von der Schweiz entsprechend behandelt werden. Das schweizerische Asylrecht sieht gezielte Maßnahmen zur Betreuung und Unterstützung dieser Personengruppe vor.
Unterbringung, Betreuung und Repräsentation
Während des Asylverfahrens werden UMA´s in Bundesasylzentren (BAZ) untergebracht. Dort erhalten asylsuchende Kinder und Jugendliche in der Regel separate Zimmer, die nach Geschlechtern getrennt sind und von den Erwachsenen getrennt sind. UMA unter 12 Jahren werden normalerweise in spezialisierten Einrichtungen oder in Pflegefamilien in den verschiedenen Kantonen untergebracht.
Im Rahmen ihres Asylverfahrens haben UMA das Recht auf eine Vertrauensperson. Im beschleunigten Verfahren übernehmen die zugewiesenen Rechtsvertreter neben ihrer eigentlichen Funktion im Asylverfahren auch diese Rolle als Vertrauensperson. Die Doppelfunktion und die dafür zur Verfügung stehenden Ressourcen stellen die Vertrauenspersonen oft vor Herausforderungen. Gemeinsam mit den Sozialpädagogen und -pädagoginnen, die in der Betreuung tätig sind, übernehmen sie faktisch die elterliche Fürsorge. Nach der Zuweisung zu einem Kanton wird oft eine Beistandschaft eingerichtet.
Bildung
Gemäß der Schweizer Bundesverfassung haben alle schulpflichtigen Kinder Anspruch auf eine kostenlose Grundbildung. In Bundesasylzentren wird normalerweise interner Unterricht angeboten, der von Lehrkräften aus den Kantonen durchgeführt wird. Die Regelungen für den Zugang zur Bildung variieren je nach Kanton. Der Zugang zur Bildung für asylsuchende Jugendliche ab 16 Jahren wird oft nicht systematisch gewährleistet, insbesondere während ihres Aufenthalts in Bundesasylzentren.
Asylverfahren
Die Asylanträge von UMA müssen gemäß dem Asylgesetz vorrangig behandelt werden, weshalb die meisten Anträge im beschleunigten Verfahren entschieden werden.
Für Kinder ohne gültige Identitätspapiere gestaltet es sich schwierig, ihr Alter nachzuweisen. Wenn Zweifel an der Altersangabe bestehen, versuchen die Behörden, durch medizinische Untersuchungen eine Altersbestimmung vorzunehmen. Diese Untersuchungen sind jedoch wissenschaftlich umstritten und bedeuten oft eine zusätzliche Belastung für die Kinder.
Bei einem positiven Asylbescheid oder einer vorläufigen Aufnahme werden UMA einem bestimmten Kanton zugewiesen.
UMA dürfen nur dann abgeschoben werden, wenn sichergestellt ist, dass sie entweder von ihrer Familie oder einer Institution aufgenommen werden können. Andernfalls müssen sie vorläufig aufgenommen werden.
Im Falle eines negativen Asylbescheids mit angeordneter Abschiebehaft können UMA abgeschoben werden, wobei die Behörden auch Zwangsmittel einsetzen können. Tatsächlich erlaubt das Schweizer Recht die Anordnung einer ausländerrechtlichen Administrativhaft von bis zu zwölf Monaten für Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren.
Dafür setze ich mich ein:
Ressourcen für Vertrauenspersonen
Kinder, die ohne Begleitung sind, brauchen eine Vertrauensperson, der sie sich anvertrauen können. Hierfür müssen ausreichende Ressourcen vorhanden sein. Die notwendigen Schutzmaßnahmen für Kinder müssen von den Behörden bereits während des beschleunigten Asylverfahrens ergriffen werden.
Betreuung durch mich als qualifizierte Fachkraft
Kinder und Jugendliche, die sich ohne Eltern oder enge Bezugspersonen in der Schweiz befinden, tragen eine besondere Last. Ihre Betreuung muss durch Fachkräfte gewährleistet sein, die über interkulturelle Kompetenzen verfügen und in der Behandlung von Traumata geschult sind.
Zugang zu Grund- und Berufsbildung
Jedes Kind und Jugendlicher hat das Recht auf gleiche Bildungsmöglichkeiten. Der Unterricht sollte vorzugsweise an öffentlichen Schulen angeboten werden, da dies die Integration fördert. Es ist auch wichtig, Bildungsmöglichkeiten für Jugendliche ab 16 Jahren in Bundesasylzentren bereitzustellen und sie bei der späteren Suche nach Ausbildungsplätzen zu unterstützen.